RS OGH 2005/5/4 7Ob83/01h, 8Ob129/04k

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Norm

KO §78 Abs4

Rechtssatz

Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser Norm nicht zu entnehmen.Regelungszweck des Paragraph 78, Absatz 4, KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Masseverwalters ist dieser Norm nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0115075">7 Ob 83/01h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 83/01h
  • RS0115075">8 Ob 129/04k
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 129/04k
    Auch; nur: Regelungszweck des § 78 Abs 4 KO ist nur der Schutz der Masse vor schmälernden und damit die Gläubiger schädigenden Verfügungen des Gemeinschuldners. (T1); Beisatz: Allerdings bezieht sich § 78 KO nur auf faktische Verfügungen des Gemeinschuldners, da gemäß §3 KO Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, die die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. (T2); Veröff: SZ 2005/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115075

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00083_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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