Norm
KO §78 Abs4Rechtssatz
Hat das Konkursgericht keine Kontosperre im Sinn des § 78 Abs 4 KO erlassen, so ist der Masseverwalter zu Kontoverfügungen über das gemeinschuldnerische Konto berechtigt, ohne dass es eines Beschlusses des Konkursgerichtes bedarf.Hat das Konkursgericht keine Kontosperre im Sinn des Paragraph 78, Absatz 4, KO erlassen, so ist der Masseverwalter zu Kontoverfügungen über das gemeinschuldnerische Konto berechtigt, ohne dass es eines Beschlusses des Konkursgerichtes bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115076Dokumentnummer
JJR_20010427_OGH0002_0070OB00083_01H0000_002