Norm: KO §77a Abs2
Rechtssatz:
Wurde die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens fortgesetzt, kann auch die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Sinn des §77a Abs1 Z6 KO in analoger Anwendung des §77a Abs2 letzter Satz KO gelöscht werden. Die 5-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch.
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Norm: AO §6b IVEG ArtIVKO §77a Abs2 Satz2 AO § 6b gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
§ 77a Abs 2 zweiter Satz KO ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die aufgrund eines vor dem 30. April 1999 eröffneten Insolvenzverfahren vorgenommen wurden. Paragraph 77 a, Absatz 2, zweiter Satz KO ist auch auf Eint... mehr lesen...
Norm: FBG §10 Abs2 FBG §31 FBG §33 KO §77a Abs2 FBG § 10 heute FBG § 10 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 FBG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004 FBG § 10 gültig von 0... mehr lesen...
Norm: KO §77a Abs2
Rechtssatz:
Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet. Mit Paragraph 77 a, Absatz 2, KO will der Gesetzgeber die aus einer hist... mehr lesen...