RS OGH 1999/9/29 6Ob164/99g, 6Ob235/03g, 6Ob181/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Norm

FBG §10 Abs2
FBG §31
FBG §33
KO §77a Abs2

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Daraus geht klar hervor, dass § 77a Abs 2 KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu § 31 FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 164/99g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 164/99g
  • 6 Ob 235/03g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 235/03g
    Vgl; Veröff: SZ 2004/62
  • 6 Ob 181/12d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 181/12d
    Vgl; Beisatz: Vor dem Hintergrund des § 10 Abs 2 FBG, der die amtswegige Löschung auch von nicht Eintragungsfähigem umfasst, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu einem physischen oder logischen Löschen von Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen waren, nicht ermächtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112549

Im RIS seit

29.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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