Entscheidungen zu § 71a KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2006/7/26 13R129/06b

Norm: KO §70KO §71aKO §183
Rechtssatz: § 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt. Paragraph 183, KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO zu eröffnen, wenn der Schuldner ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.07.2006

RS OGH 2006/4/18 13R78/06b

Norm: KO §80KO §71aKO §183
Rechtssatz: Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen. Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren un... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.04.2006

RS OGH 2015/6/25 8Ob5/05a, 8Ob100/14k

Norm: ZPO §84 ZPO §85 KO §71aKO §171KO §183 ZPO § 84 heute ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 8... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.01.2005

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