Norm: IO §69 Abs3 IO §69 Abs4 IO §71c KO §69 Abs3KO §69 Abs4KO §71c IO § 69 heute IO § 69 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 69 gültig von 22.03.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020 IO § ... mehr lesen...
Norm: KO nF §67 Abs1KO §69 Abs4
Rechtssatz:
Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen. Steht das Antragsrecht hins... mehr lesen...