Entscheidungen zu § 69 Abs. 4 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2020/4/24 8Ob233/99v, 8Ob84/03s, 8Ob17/20p

Norm: IO §69 Abs3 IO §69 Abs4 IO §71c KO §69 Abs3KO §69 Abs4KO §71c IO § 69 heute IO § 69 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 69 gültig von 22.03.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020 IO § ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.2000

RS OGH 2003/9/18 5Ob336/86, 8Ob84/03s

Norm: KO nF §67 Abs1KO §69 Abs4
Rechtssatz: Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen. Steht das Antragsrecht hins... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1986

Entscheidungen 1-2 von 2

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