Norm
KO nF §67 Abs1Rechtssatz
Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen.Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (Paragraph 67, Absatz eins, KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064948Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00336_8600000_001