RS OGH 2000/12/21 8Ob233/99v, 8Ob84/03s, 8Ob17/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Norm

IO §69 Abs3
IO §69 Abs4
IO §71c
KO §69 Abs3
KO §69 Abs4
KO §71c

Rechtssatz

Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 233/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
  • 8 Ob 84/03s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 84/03s
    Beisatz: Hier: Rekurslegitimation jenes Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, der den Konkurseröffnungsantrag nicht stellte, bejaht. (T1)
  • 8 Ob 17/20p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 Ob 17/20p
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis. (T2)
    Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation eines nur kollektiv vertretungsbefugten Liquidators. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114476

Im RIS seit

20.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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