Norm: KO §63 Abs1
Rechtssatz:
Für die Beurteilung der (örtlichen) Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Einbringung des Konkurseröffnungsantrages maßgebend. Spätere Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen, auch wenn sie vor Konkurseröffnung eintreten, sind ohne Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit.
Entscheidungstexte 28 R 428/03x Entscheidungstext OLG Wi... mehr lesen...
Norm: KO §63 Abs1
Rechtssatz:
Um von einer zuständigkeitsbegründenden Leitung des Unternehmens sprechen zu können, bedarf es einer jeweils von der Betriebsgröße abhängigen Mindestausstattung. Der Zweck der Zuständigkeitsnorm gebietet es, Gegebenheiten zu fordern, die dem zuständigen Konkursgericht beziehungsweise dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu v... mehr lesen...
Norm: JN §75 Abs1KO §63 Abs1 JN § 75 heute JN § 75 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 75 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006
Rechtssatz:
Vergleicht man die Bestimmung des § 75 Abs 1 JN ... mehr lesen...
Norm: KO §182KO §63 Abs1
Rechtssatz: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH betreibt in dieser Eigenschaft kein eigenes Unternehmen. Für die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen ist daher das Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 95/02. Diese ist nunmehr unter... mehr lesen...