Norm
JN §75 Abs1Rechtssatz
Vergleicht man die Bestimmung des § 75 Abs 1 JN mit jener des § 63 Abs 1 KO, zeigt sich, dass den praktischen Bedürfnissen des Konkursverfahrens Rechnung tragend im § 63 Abs 1 KO die Zuständigkeitsbestimmung nach den tatsächlichen Verhältnisssen im Vordergrund steht, während gemäß § 75 Abs 1 JN rein formelle Gegebenheiten wie gesetzliche Bestimmungen, Satzung, Statut oder Vertrag primär zuständigkeitsbestimmend wirken. Nur sekundär wird mit dem letzten Satz des § 75 Abs 1 JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, dass als Sitz des Unternehmens im Zweifel jener Ort zu gelten habe, wo die Verwaltung geführt wird (vergleiche GesRZ 1980, 219; GesRZ 1982, 53).Vergleicht man die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, JN mit jener des Paragraph 63, Absatz eins, KO, zeigt sich, dass den praktischen Bedürfnissen des Konkursverfahrens Rechnung tragend im Paragraph 63, Absatz eins, KO die Zuständigkeitsbestimmung nach den tatsächlichen Verhältnisssen im Vordergrund steht, während gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN rein formelle Gegebenheiten wie gesetzliche Bestimmungen, Satzung, Statut oder Vertrag primär zuständigkeitsbestimmend wirken. Nur sekundär wird mit dem letzten Satz des Paragraph 75, Absatz eins, JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, dass als Sitz des Unternehmens im Zweifel jener Ort zu gelten habe, wo die Verwaltung geführt wird (vergleiche GesRZ 1980, 219; GesRZ 1982, 53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112595Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0080OB00240_99Y0000_002