Norm: IO §213 Abs6 IO §211 Ab4KO §213 Abs6 IO § 213 heute IO § 213 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 213 gültig von 01.11.2017 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IO § 213 gültig von 01.07.... mehr lesen...
Norm: KO §213 Abs6KO §174 Abs2KO §173a
Rechtssatz:
Ein Beschluss, mit dem gemäß § 213 Abs 3 KO die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird, ist nach § 213 Abs 6 KO durch Aufnahme in die Insolvenhzdatei öffentlich bekanntzumachen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an Beteiligten selbst. Ein Beschluss, mit dem gemäß Paragrap... mehr lesen...
Norm: KO §213 Abs2KO §213 Abs3KO §213 Abs6
Rechtssatz:
Die Abweisung von Schuldneranträgen nach § 213 Abs 2 und Abs 3 KO ist nicht von der in § 213 Abs 6 KO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungspflicht umfasst. Die Abweisung von Schuldneranträgen nach Paragraph 213, Absatz 2 und Absatz 3, KO ist nicht von der in Paragraph 213, Absatz 6, KO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungspflicht umfasst.
Entscheidun... mehr lesen...