Norm
IO §213 Abs6Rechtssatz
Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden.Die gemäß Paragraph 213, Absatz 6, IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127105Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020