Norm: ZPO §93 KO §210a ZPO § 93 heute ZPO § 93 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ZPO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ZPO § 93 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006 ... mehr lesen...
Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §210aKO §211
Rechtssatz:
1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO nicht gemäß § 211 Abs 4 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzugeben, sodass ... mehr lesen...