Norm
ZPO §93Rechtssatz
Die Ladung des Schuldners zur Einvernahme gem § 210a Abs. 2 KO ist dem bevollmächtigten Schuldnervertreter zuzustellen. Die für das Schuldenregulierungsverfahren erteile Vollmacht gilt auch im Abschöpfungsverfahren.Die Ladung des Schuldners zur Einvernahme gem Paragraph 210 a, Absatz 2, KO ist dem bevollmächtigten Schuldnervertreter zuzustellen. Die für das Schuldenregulierungsverfahren erteile Vollmacht gilt auch im Abschöpfungsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren; Ladung des Schuldners; Vertretung; VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2009:RWZ0000153Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010