Norm: KO §206 Abs1
Rechtssatz: Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger, Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach § 58 Z 2 und 3 KO sowie Gläubiger, die auf ihren Konkursteilnahmeanspruch verzichten. Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger, Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach Paragraph 58, Ziffer 2 und 3... mehr lesen...
Norm: KO §206 Abs1
Rechtssatz: Die Exekutionsführung von „Neugläubiger", deren Forderung erst im Zuge des Abschöpfungsverfahrens entstehen, ist zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 4/05d Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d Veröff: SZ 2005/19 3 Ob 46/16k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 46/16k Auch; Veröff: S... mehr lesen...