RS OGH 2005/12/21 3Ob208/05t, 3Ob46/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
beobachten
merken

Norm

KO §206 Abs1

Rechtssatz

Von der Exekutionssperre nicht betroffen sind nur Neugläubiger, Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, Gläubiger ausgeschlossener Ansprüche nach § 58 Z 2 und 3 KO sowie Gläubiger, die auf ihren Konkursteilnahmeanspruch verzichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120436

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten