Norm: KO §50KO §193 Abs2KO §194 Abs1
Rechtssatz: Ein allfälliger Verwertungserlös ist im Zweifel nicht in die Zahlungsplanquote einzurechnen. Abweichendes kann im Zahlungsplan vorgesehen werden. Entscheidungstexte 37 R 36/07d Entscheidungstext LG Eisenstadt 05.04.2007 37 R 36/07d Schlagworte Zahlungsplan; Schuldenregulierungsverfa... mehr lesen...
Norm: KO §194 Abs1
Rechtssatz: Wenn die angebotene Zahlungsplan-Quote, gemessen am Einkommen des Schuldners in den nächsten 5 Jahren, zu niedrig ist, ist der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren abzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s 8 Ob 47/02y Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: KO §183 Abs1 Z2KO §194 Abs1KO §195 Z1
Rechtssatz: Der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans ist unzulässig, wenn entgegen § 194 Abs 1 KO nicht eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechende Quote angeboten wird. Entscheidungstexte 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s 8 Ob 77/... mehr lesen...
Norm: KO §50KO §193 Abs2KO §194 Abs1
Rechtssatz: Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. ... mehr lesen...