RS OGH 2001/5/28 8Ob117/01s, 8Ob47/02y, 8Ob55/03a, 8Ob77/03m, 8Ob72/19z

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Veröffentlicht am 28.05.2001
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Norm

KO §194 Abs1

Rechtssatz

Wenn die angebotene Zahlungsplan-Quote, gemessen am Einkommen des Schuldners in den nächsten 5 Jahren, zu niedrig ist, ist der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/01s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s
  • 8 Ob 47/02y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 47/02y
    Auch; Beisatz: Wird die relative Mindestquote im Sinn des §194 Abs1 KO geboten, erfolgt keine Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. (T1); Beisatz: Eine von dritter Seite finanzierte Einmalzahlung ist nicht in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. (T2)
  • 8 Ob 55/03a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 55/03a
    Vgl auch; Beisatz: Für die als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfende Angemessenheit der angebotenen Quote ist grundsätzlich nicht auf den-in die Quote grundsätzlich nicht einzurechnenden-Verwertungserlös abzustellen. Aber wenn gleichzeitig mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes vom Gemeinschuldner bereits erklärt wurde, dass er nicht bereit ist, an der Vermögensverwertung mitzuwirken, bedingt die Beurteilung, dass in diesen Fällen ausnahmsweise zur Ermittlung der Angemessenheit nicht nur auf die Höhe des Einkommens abzustellen ist, sondern auch das zum Zeitpunkt der Abstimmung noch vorhandene Vermögen des Schuldners zu berücksichtigen ist. (T3)
  • 8 Ob 77/03m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 77/03m
    Auch
  • 8 Ob 72/19z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 72/19z
    Vgl; Beisatz: Bei rechtlichen Verwertungshindernissen, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, kommt eine Berücksichtigung des nicht verwerteten Vermögens bei der Quote nur insoweit in Betracht, als durch das (vorerst) beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird. Das ist bei einem Wohnungsgebrauchsrecht der Eltern des Schuldners, die die im (Hälfte-)Wohnungseigentum stehende Wohnung auch tatsächlich bewohnen, nicht der Fall. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115315

Im RIS seit

27.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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