Entscheidungen zu § 178 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

Norm: KO §6 Abs2KO §178 Abs1 Z1KO §181
Rechtssatz: § 6 Abs 2 KO gilt auch im Privatkonkursverfahren. Klagen über behauptete und bestrittene Absonderungsansprüche sind allerdings bei Eigenverwaltung des Schuldners gegen diesen zu richten. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k Veröff: SZ 74/91 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2001

RS OGH 1999/3/9 5Ob63/99x, 6Ob309/00k, 8Ob52/08t, 3Ob171/08f, 8Ob120/08t, 2Ob15/11m, 9ObA9/15m

Norm: KO §178 Abs1 Z1KO §186 Abs1KO §187 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes beda... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.1999

RS OGH 1986/5/27 5Ob309/86, 8Ob645/89

Norm: AußStrG §229 ffEheG §81KO §111 Abs1KO §178 Abs1
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung des § 111 Abs 1 KO oder des § 178 Abs 1 KO auf vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche nach §§ 81 ff EheG. Diese Ansprüche sind vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 309/86 EvBl 1987/20 S 90 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1986

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