Entscheidungen zu § 178 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

Norm: KO §6 Abs2KO §178 Abs1 Z1KO §181
Rechtssatz: § 6 Abs 2 KO gilt auch im Privatkonkursverfahren. Klagen über behauptete und bestrittene Absonderungsansprüche sind allerdings bei Eigenverwaltung des Schuldners gegen diesen zu richten. Paragraph 6, Absatz 2, KO gilt auch im Privatkonkursverfahren. Klagen über behauptete und bestrittene Absonderungsansprüche sind allerdings bei Eigenverwaltung des Schuldners gegen diesen zu richten... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2001

RS OGH 2015/3/20 5Ob63/99x, 6Ob309/00k, 8Ob52/08t, 3Ob171/08f, 8Ob120/08t, 2Ob15/11m, 9ObA9/15m

Norm: KO §178 Abs1 Z1KO §186 Abs1KO §187 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgeric... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.1999

RS OGH 1990/4/5 5Ob309/86, 8Ob645/89

Norm: AußStrG §229 ff EheG §81 KO §111 Abs1KO §178 Abs1 AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 EheG § 81 heute EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1986

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