Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Keine analoge Anwendung des § 111 Abs 1 KO oder des § 178 Abs 1 KO auf vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche nach §§ 81 ff EheG. Diese Ansprüche sind vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen.Keine analoge Anwendung des Paragraph 111, Absatz eins, KO oder des Paragraph 178, Absatz eins, KO auf vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG. Diese Ansprüche sind vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008507Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00309_8600000_002