TE OGH 1990/4/5 8Ob645/89

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der geschiedenen Ehegatten Alois W***, Landesproduktenhändler, 8272 Sebersdorf 235, vertreten durch Dr. Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, und Maria W***, Heilmasseuse, 8272 Sebersdorf 175, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Erwin F***, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 5.7.1989, GZ 1 R 85/89-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25.1.1989, GZ F 9/88-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der vom Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG erhobene Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Hingegen wird dem vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alois W*** erhobenen Revisionsrekurs Folge gegeben und festgestellt, daß das Aufteilungsverfahren F 9/88 des Bezirksgerichtes Hartberg unterbrochen ist. Der Kostenausspruch bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revisionsrekursbeantwortung der geschiedenen Ehefrau wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 6.7.1987 (AZ 1 C 19/87p) aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Er und die geschiedene Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 431, 473 und 521, KG Sebersdorf. Der Mann ist überdies Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 735 KG Neustift und EZ 131 KG Gerersdorf, Grundbuch Güssing. Auf dem Grundstück 1149/2 der EZ 431 KG Sebersdorf befindet sich das Einfamilienhaus Sebersdorf Nr. 175, das als Ehewohnung diente.

Am 15.6.1988 beantragten die Parteien gemeinsam die Durchführung des Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und schlossen einen in der Folge von der Frau widerrufenen Vergleich. Nach Durchführung von Tagsatzungen am 31.8. und 17.10.1988 und Erstattung von wechselseitigen Aufteilungsvorschlägen stellte am 24.1.1989 Dr. Erwin F*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Landesproduktenhandel W*** KG (20 S 3/89 des Landesgerichtes für ZRS Graz) den Antrag auf Unterbrechung des anhängigen Aufteilungsverfahrens.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die Unterbrechung sei anzuordnen gewesen, weil über das Vermögen des Mannes am 16.1.1989 zu 20 S 3/89 (richtig: am 7.2.1989 zu 20 S 9/89) das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag des Masseverwalters auf Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens zurück. Seine Rekursbeantwortung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses des Erstgerichtes sei nicht über das Vermögen des Mannes, sondern nur über jenes der Landesproduktenhandel W*** KG das Konkursverfahren eröffnet worden; mangels Legitimation des Masseverwalters zur Antragstellung sei daher der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes abzuändern und der Antrag des Masseverwalters zurückzuweisen. Aber auch die zwischenzeitige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mannes selbst führe nicht zur Unterbrechung des Verfahrens auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters in beiden Konkursen mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Aufteilungsverfahren wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen der Landesproduktenhandel W*** KG oder des Mannes selbst zu unterbrechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Frau beantragt in einer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Masseverwalters nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er vom Einschreiter als Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG erhoben wird, im übrigen aber, soweit er vom Masseverwalter im Konkurs des Mannes selbst erhoben wird, berechtigt. Das Erstgericht hat das anhängige Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Parteien auf Grund des Antrages des Masseverwalters im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG unterbrochen. Dabei handelt es sich zwar um einen Beschluß im außerstreitigen Aufteilungsverfahren selbst, nicht aber um eine Sachentscheidung in diesem Rechtsfall. Es kommt daher bei der Überprüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht § 232 AußStrG, sondern - da es sich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren handelte - § 14 Abs 1 AußStrG zur Anwendung (vgl. SZ 53/150; EvBl 1980/52; 7 Ob 535/89 ua). Voraussetzung der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist allerdings die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters. Sie fehlt dem Masseverwalter im Konkurs der Landesproduktenhandel W*** KG sowohl im erstinstanzlichen Aufteilungsverfahren als auch im darüber abgeführten Rechtsmittelverfahren.

Da die Konkurseröffnung auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen ist (vgl. Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung Rz 1 zu § 7 KO; SZ 56/32 ua), hat sich das Rekursgericht zutreffend mit der Frage befaßt, ob die nach dem erstgerichtlichen Beschluß erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes nun doch die Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens mit sich bringt. Es ist allerdings, wie der Rechtsmittelwerber als Masseverwalter im Konkurs des Mannes mit Recht rügt, zu der unrichtigen Auffassung gelangt, daß eine Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens nicht stattzufinden habe. Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG sind Ansprüche auf rechtsgestaltende richterliche Regelungen. Sie sind nach § 330 EO dann, wenn sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder - wie im vorliegenden Fall - gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung unterworfen. Dies hat gemäß § 1 Abs 1 KO zur Folge, daß sie zur Konkursmasse gehören und demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln sind. Daher sind sie auch, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.

Auch das weitere Verfahren wird demzufolge durch die Bestimmungen der KO geregelt: Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt; dieser müßte freilich - da das Aufteilungsverfahren bereits anhängig war - vor dem zuständigen Gericht nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht abgeführt werden (vgl. SZ 59/90) und die Entscheidung hat dann analog der Erledigung eines Prüfungsprozesses gemäß § 110 Abs 1 KO auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Forderungen des anderen Ehegatten zu lauten.

Die Frage der Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens wird divergierend gesehen (vgl. etwa Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 470; 7 Ob 575, 576/89 bzw. Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in Festschrift Wagner); es ist aber nicht zu übersehen, daß die Unterbrechung jedenfalls dazu dient, zu verhindern, daß die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt wird (Jelinek aaO). Deshalb darf der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" im § 7 Abs 1 KO nicht zu eng verstanden werden; darunter fallen auch Aufteilungsansprüche der vorliegenden Art, über die der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im wesentlichen auch die Verfahrensvorschriften der ZPO gelten.

Die dargelegten Grundsätze haben zur Folge, daß dem Rekurs des Masseverwalters im dargelegten Umfang Folge zu geben und (mit deklarativer Wirkung: SZ 44/63 ua) festzustellen war, daß das bezogene Aufteilungsverfahren unterbrochen ist.

Da § 231 AußStrG über die Rekursbeantwortung nur für Sachentscheidungen gilt, eine solche aber hier nicht vorliegt, war die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E21011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00645.89.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19900405_OGH0002_0080OB00645_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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