Norm: KO §173KO §201
Rechtssatz:
Die Einleitungshindernisse des § 201 Abs. 1 KO sind nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Das Gesetz normiert hier ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Auf der ersten Prüfungsebene trifft den antragstellenden Gläubiger eine subjektive Bescheinigungslast. Erst, wenn sich aus den vom Gläubiger angebotenen Bescheinigungsmitteln ergibt, dass das behauptete Einleitungshindernis vorliegt, hat das Ger... mehr lesen...
Norm: KO §173
Rechtssatz: Gemäß § 173 Abs 1 KO gibt es im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz (SZ 4/9; SZ 17/24 ua). Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO gibt es im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz (SZ 4/9; SZ 17/24 ua). Entscheidungstexte 5 Ob 219/73 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: IO §254 Abs1 Z6 JN §22 KO §173 IO § 254 heute IO § 254 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023 IO § 254 gültig von 17.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 254 gültig von 01.05.2011 bi... mehr lesen...
Norm: KO §173
Rechtssatz:
Nach § 173 Abs 1 KO hat im Konkursverfahren ein Prozeßkostenersatz ebensowenig stattzufinden wie sonst im Verfahren außer Streitsachen. Nach Paragraph 173, Absatz eins, KO hat im Konkursverfahren ein Prozeßkostenersatz ebensowenig stattzufinden wie sonst im Verfahren außer Streitsachen.
Entscheidungstexte 5 Ob 335/61 Entscheidungstext OGH 29.1... mehr lesen...
Der Kläger, der in der Zeit vom 1. August 1945 bis 6. Februar 1948 öffentlicher Verwalter der beklagten Partei war, begehrte in seiner Klage den Zuspruch eines Restlohnes von 16.238.75 S für die Zeit bis 31. Jänner 1948, der im Zuge des Verfahrens auf 15.284 S eingeschränkt wurde, eines Betrages von 590 S als Entlohnung für zwei Wochen des Monates Februar 1948, eines Betrages von 891.22 S als aushaftenden Rest eines der beklagten Partei gewährten Darlehens und schließlich eines Betr... mehr lesen...
Norm: KO §173KO §176 Abs1 Satz2 H
Rechtssatz:
Das Rekursgericht kann gemäß § 173 Abs 5 KO und § 63 AO ebenso wie das Ausgleichsgericht alle erforderlichen Erhebungen von Amts wegen pflegen und ist nicht auf die Prüfung der Behauptungen der Beteiligten beschränkt. Das Rekursgericht kann gemäß Paragraph 173, Absatz 5, KO und Paragraph 63, AO ebenso wie das Ausgleichsgericht alle erforderlichen Erhebungen von Amts wegen pflegen und ist ... mehr lesen...