Norm
KO §173Rechtssatz
Nach § 173 Abs 1 KO hat im Konkursverfahren ein Prozeßkostenersatz ebensowenig stattzufinden wie sonst im Verfahren außer Streitsachen.Nach Paragraph 173, Absatz eins, KO hat im Konkursverfahren ein Prozeßkostenersatz ebensowenig stattzufinden wie sonst im Verfahren außer Streitsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065233Dokumentnummer
JJR_19611129_OGH0002_0050OB00335_6100000_002