Index: 23/01 Konkursordnung
Norm: KO §156 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2009/08/0011 E 6. Juni 2012 RS 2 Stammrechtssatz Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren desh... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung
Norm: KO §156 Abs6;
Rechtssatz: § 156 Abs. 6 KO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung der Forderungen der Gläubiger im Ausgleich ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 6. Mai 2010, 2 Ob 110/09d; RIS-Justiz RS0052... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung
Norm: KO §156 Abs6;
Rechtssatz: Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Fo... mehr lesen...