RS Vwgh 2012/6/6 2009/08/0011

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §156 Abs6;

Rechtssatz

§ 156 Abs. 6 KO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung der Forderungen der Gläubiger im Ausgleich ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 6. Mai 2010, 2 Ob 110/09d; RIS-Justiz RS0052293; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140).Paragraph 156, Absatz 6, KO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung der Forderungen der Gläubiger im Ausgleich ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 6. Mai 2010, 2 Ob 110/09d; RIS-Justiz RS0052293; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 156, Rz 140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080011.X01

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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