Index
23/01 KonkursordnungNorm
KO §156 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0011 E 6. Juni 2012 RS 2Stammrechtssatz
Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 6 KO vor (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 141).Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des Paragraph 156, Absatz 6, KO vor vergleiche Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 156, Rz 141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080138.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014