Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3 AO §66 AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
§ 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gä... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3 AO §66 Abs1 AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 A IO §156 Abs4KO §156 Abs6 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812 IO § 156 heute IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 ... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6KO §156 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfäll... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6 IO §156 Abs4KO §156 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 156 heute IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 156 gültig... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6KO §156 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Einem Kaufmann kann grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die wirtschaftliche Lage seines Schuldners informiert und es beinhaltet die Unterlassung ein Verschulden. Ein solches Verschulden kann aber dann nicht angenommen... mehr lesen...