Norm: KO §93KO §109KO §147KO §193 Abs1
Rechtssatz:
Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten.
Entscheidungstexte 8 Ob 104/... mehr lesen...
Norm: KO §147KO §164 Abs1VerPat allg
Rechtssatz:
Die Beschlussfassung über den Zwangsausgleichsantrag in der Zwangsausgleichstagsatzung bei juristischen Personen bedarf - anders als bei Personengesellschaften (§ 164 Abs 1 KO) - nicht der Zustimmung der einzelnen Gesellschafter/Mitglieder der juristischen Personen oder der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung, sondern nur der notwendigen Stimmenmehrheit der Konkursgläubiger (§ 1... mehr lesen...
Norm: KO §147 ZPO §527 B3b ZPO § 527 heute ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Brich... mehr lesen...
Norm: KO §93KO §147
Rechtssatz:
Die Stimmrechtsentscheidung soll, wenn zulässig und tunlich, vor dem Schluß der Ausgleichstagsatzung erfolgen, die deshalb aber nicht vertagt werden darf (vgl Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage I, 454, 626) . Diese Entscheidung hat aber jedenfalls vor der Beschlußfassung über die Bestätigung des Ausgleiches zu erfolgen. Kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Konkurskommissär sich nicht imstande geseh... mehr lesen...