RS OGH 1973/6/6 5Ob89/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1973
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Norm

KO §147
ZPO §527 B3b

Rechtssatz

Bricht das Erstgericht das Zwangsausgleichsverfahren mangels Erreichen der für die Annahme des Zwangsausgleichs erforderlichen Summenmehrheit ab und trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, neuerlich eine Zwangsausgleichstagsatzung anzuordnen, um über den Ausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners abzustimmen, weil das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, so liegt eine in Wahrheit abändernde Entscheidung vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 89/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044148

Dokumentnummer

JJR_19730606_OGH0002_0050OB00089_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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