Norm: KO §1KO §138KO §199KO §210 EO §290c EO § 290c heute EO § 290c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 290c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
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Norm: KO §1KO §138KO §181KO §196 Abs1
Rechtssatz: Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm na... mehr lesen...
Norm: KO §138
Rechtssatz:
Mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung ist der frühere Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einzuberufen.
Entscheidungstexte 8 Ob 232/00a Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 232/00a 8 Ob 80/06g Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 80/06g ... mehr lesen...
Norm: KO §138
Rechtssatz: Nach Aufhebung des Konkurses ist die Bezeichnung der Klägerin vom bisher einschreitenden Masseverwalter auch dann auf die Gemeinschuldnerin richtig zustellen, wenn der Masseverwalter die Absicht bekundet, einen allenfalls ersiegten Betrag gemäß § 138 Abs 2 KO einer Nachtragsverteilung zuzuführen. Nach Aufhebung des Konkurses ist die Bezeichnung der Klägerin vom bisher einschreitenden Masseverwalter auch dann a... mehr lesen...
Norm: KO §10KO §59KO §138
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses endet für bekanntes und unvewertet gebliebenes Vermögen des Gemeinschuldners die Exekutionssperre. Eine neuerliche Verstrickung tritt erst durch die wirksame konkursgerichtliche Anordnung einer Nachtragsverteilung ein. Entscheidungstexte 3 Ob 94/95 Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 94/95 ... mehr lesen...