RS OGH 1995/10/11 3Ob94/95, 9ObA9/06y, 8Ob146/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

KO §10
KO §59
KO §138

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses endet für bekanntes und unvewertet gebliebenes Vermögen des Gemeinschuldners die Exekutionssperre. Eine neuerliche Verstrickung tritt erst durch die wirksame konkursgerichtliche Anordnung einer Nachtragsverteilung ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 94/95
  • 9 ObA 9/06y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 9/06y
    Beisatz: Der ehemalige Gemeinschuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals konkursunterworfene) frei zu verfügen. Die Aufhebung des Konkurses bewirkt, dass die haftungsrechtliche Zuweisung an die Konkursgläubiger endet und die Konkursmasse „entstrickt" wird. Die (verbliebenen) Massebestandteile gebühren dem (ehemaligen) Gemeinschuldner. (T1); Beisatz: Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens „fortwirkende" Exekutionssperre gibt es somit nicht. Bis zur Beschlussfassung über die Nachtragsverteilung werden die gesetzlichen Wirkungen der Konkursaufhebung nicht berührt. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung wird der Konkursbeschlag ex nunc wieder hergestellt. (T2)
  • 8 Ob 146/19g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 146/19g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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