Entscheidungen zu § 130 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1991/6/20 8Ob4/90

Norm: EO §35 KKO §130 EO § 35 heute EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.06.1991

TE OGH 1972/10/10 5Ob172/72

Im Rahmen des mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 2. 1969 eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde ein Gläubigerausschuß nicht gewählt. Bei der am 14. 4. 1969 abgehaltenen Prüfungstagsatzung wurden ua die von den Firmen K-AG und A-GmbH in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldeten Forderungen von S 26.632.02 und S 89.806.42 (PZ 16 und 35 des Anmeldungsverzeichnisses) sowie S 32.606.92 (PZ 22 des Anmeldungsverzeichnisses) bestritten. Zur... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.10.1972

RS OGH 1972/10/10 5Ob172/72

Norm: KO §129KO §130KO §131 Abs3KO §136
Rechtssatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung nichttitulierter, bestrittener Forderungen ist nicht der Zeitpunkt einer endgültigen Feststellung des Verteilungsentwurfes, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteilung. Entscheidungstexte 5 Ob 172/72 Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 172/72 Veröff:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1972

RS OGH 1972/10/10 5Ob172/72

Norm: KO §124KO §130KO §131KO §132
Rechtssatz: Die Verteilung der Masse ist, wenn es sich um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt, mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak 3.Auflage I, 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, n... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1972

RS OGH 1997/4/24 5Ob473/60, 8Ob97/97s (8Ob98/97p)

Norm: KO §130KO §176
Rechtssatz: Verteilungsentwurf und Berichtigung des Entwurfes durch den Konkurskommissar bilden eine Einheit. Dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern steht der Rechtsbehelf der Erinnerungen gegen den berichtigten Verteilungsentwurf zu. Ein Rekursrecht ist ihnen nicht an die Hand gegeben. Entscheidungstexte 5 Ob 473/60 Entscheidungstext OGH 11.0... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.01.1961

Entscheidungen 1-5 von 5

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