RS OGH 1991/6/20 8Ob4/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
beobachten
merken

Norm

EO §35 K
KO §130
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf kann ein Oppositionstatbestand im Sinne des § 35 EO nicht geltend gemacht werden, denn diese können nur gegen festgestellte Forderungen erhoben werden und müssen sich auf einen nach Forderungsfeststellung entstandenen Tatbestand gründen.Mit Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf kann ein Oppositionstatbestand im Sinne des Paragraph 35, EO nicht geltend gemacht werden, denn diese können nur gegen festgestellte Forderungen erhoben werden und müssen sich auf einen nach Forderungsfeststellung entstandenen Tatbestand gründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001887

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0080OB00004_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten