RS OGH 1991/6/20 8Ob4/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
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Norm

EO §35 K
KO §130

Rechtssatz

Mit Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf kann ein Oppositionstatbestand im Sinne des § 35 EO nicht geltend gemacht werden, denn diese können nur gegen festgestellte Forderungen erhoben werden und müssen sich auf einen nach Forderungsfeststellung entstandenen Tatbestand gründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001887

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0080OB00004_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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