RS OGH 1961/1/11 5Ob473/60, 8Ob97/97s (8Ob98/97p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1961
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Norm

KO §130
KO §176

Rechtssatz

Verteilungsentwurf und Berichtigung des Entwurfes durch den Konkurskommissar bilden eine Einheit. Dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern steht der Rechtsbehelf der Erinnerungen gegen den berichtigten Verteilungsentwurf zu. Ein Rekursrecht ist ihnen nicht an die Hand gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 473/60
    Entscheidungstext OGH 11.01.1961 5 Ob 473/60
    Veröff: JBl 1961,480
  • 8 Ob 97/97s
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 97/97s
    Vgl aber; Beisatz: Alle Konkursgläubiger sind zum Rekurs gegen einen Verteilungsentwurf (hier: Abschlagsverteilungssentwurf) legitimiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065188

Dokumentnummer

JJR_19610111_OGH0002_0050OB00473_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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