Norm: KO §125 Abs4
Rechtssatz:
Die Entlohnung des Masseverwalters bei der kridamäßigen Versteigerung hat nach den Ansätzen des RATG auf Basis des Meistbots zu erfolgen. Für nicht vom RATG umfaßte Tätigkeiten wie Ausfindigmachen von Interessenten, Verhandlungen und Verw
Entscheidungstexte 13 R 379/97a Entscheidungstext LG Eisenstadt 09.07.1998 13 R 379/97a ... mehr lesen...
Norm: KO §125 Abs4
Rechtssatz: Die Entlohnung des Masseverwalters bei der kridamäßigen Versteigerung hat nach den Ansätzen des RATG auf Basis des Meistbots zu erfolgen. Entscheidungstexte 13 R 379/97a Entscheidungstext LG Eisenstadt 09.07.1998 13 R 379/97a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00309:1998:RES0000006 ... mehr lesen...
Norm: KO §46 Abs1 Z2KO §47 Abs3KO §49 Abs2KO §125 Abs4UStG §12 Abs10
Rechtssatz:
Die durch Veräußerung einer Liegenschaft (eines Gebäudes) im Konkurs erfolgte Korrektur des Vorsteuerabzuges zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer stellt eine Masseforderung dar. Sie ist bei kridamäßiger Versteigerung als Kosten des Masseverwalters der Höhe nach vom Exekutionsgericht festzusetzen. Ob sie aus der gemeinschaftlichen oder aus der Sonderm... mehr lesen...
Norm: KO §125 Abs4
Rechtssatz:
Über sonstige Ansprüche des Masseverwalters auf Auslagenersatz und Belohnung entscheidet das Konkursgericht (Bartsch-Heil 4.Auflage RdZ 274).
Entscheidungstexte 7 Ob 714/87 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 714/87 Veröff: SZ 61/46 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: KO §125 Abs1KO §125 Abs2KO §125 Abs4
Rechtssatz:
Zu den dem Masseverwalter zu ersetzenden Barauslagen gehören auch die von ihm zu entrichtenden Steuern, unter anderem die Umsatzsteuer.
Entscheidungstexte 3 Ob 81/84 Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 81/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: KO §125 Abs2KO §125 Abs4 ZPO §528 Abs2 Fall2 D4b ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 g... mehr lesen...