Norm
KO §125 Abs2Rechtssatz
Von der zweiten Instanz nach § 125 Abs 4 KO gefaßte Beschlüsse sind Entscheidungen über den Kostenpunkt; daher gemäß § 528 Abs 1 zweiter Fall ZPO unanfechtbar.Von der zweiten Instanz nach Paragraph 125, Absatz 4, KO gefaßte Beschlüsse sind Entscheidungen über den Kostenpunkt; daher gemäß Paragraph 528, Absatz eins, zweiter Fall ZPO unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023