Norm: KO §124a Abs1KO §124a Abs2
Rechtssatz:
Nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß §124a Abs1 erster Satz KO beruht im Fall deren späteren öffentlichen Bekanntmachung gemäß §124a Abs2 ersterSatz KO die klageweise Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs gemäß §§27ffKO oder die Weiterführung eines in jenem Zeitpunkt bereits anhängigen Anfechtungsprozesses - ungeachtet des Prozessausgangs - auf zur Verwertung der Konkursmasse gebote... mehr lesen...
Norm: KO §124a Abs1KO §124a Abs2
Rechtssatz: Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf G... mehr lesen...
Norm: AO §10 Abs1 EO §39 Abs1 Z2 IIIB EO §39 Abs1 Z2 IVD EO §39 Abs1 Z2 IVEKO §10 Abs1KO §124a Abs2 AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 EO § 39 heute EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 ... mehr lesen...