Norm
AO §10 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand einer Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO oder § 10 Abs 1 AO kann nur durch einen Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO, aber nicht durch die Einbringung einer Klage, geltend gemacht werden; über Einstellungsanträge nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ist aber nicht im streitigen Rechtsweg, sondern im Zuge des Exekutionsverfahrens selbst zu entscheiden; eine Klage etwa iSd § 35 EO ist daher unzulässig.Der Tatbestand einer Exekutionssperre nach Paragraph 10, Absatz eins, KO oder Paragraph 10, Absatz eins, AO kann nur durch einen Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO, aber nicht durch die Einbringung einer Klage, geltend gemacht werden; über Einstellungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist aber nicht im streitigen Rechtsweg, sondern im Zuge des Exekutionsverfahrens selbst zu entscheiden; eine Klage etwa iSd Paragraph 35, EO ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012