RS OGH 2005/10/20 3Ob225/05t, 8Ob27/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

KO §124a Abs1
KO §124a Abs2

Rechtssatz

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 225/05t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 225/05t
    Veröff: SZ 2005/155
  • 8 Ob 27/11w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 27/11w
    Vgl auch; Beisatz: Forderungen aus bereits vor Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit beendeten Zielschuldverhältnissen fallen jedoch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 124a Abs 1 KO (§ 124 IO). (T1); Bem: Siehe RS0126750. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120293

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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