RS OGH 2011/3/22 3Ob225/05t, 8Ob27/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

KO §124a Abs1
KO §124a Abs2

Rechtssatz

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht zum Tragen.Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß Paragraph 124 a, Absatz eins, letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, zweiter Satz KO nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120293

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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