Norm: KO §120 Abs2
Rechtssatz:
Im Verwertungsverfahren nach §120 Abs2 KO tritt an die Stelle des Exekutionsantrags der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrags.
Entscheidungstexte 8 Ob 20/03d Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 20/03d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:... mehr lesen...
Norm: EO idF BGBL I 200/59 (EO-Nov 2000) §211KO §120 Abs2
Rechtssatz:
Die Anwendung der durch die EO-Nov 2000 geänderten Bestimmungen im Verwertungsverfahren nach §120 Abs 2 KO hängt davon ab, ob der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Die Anwendung der durch die EO-Nov 2000 geänderten Bestimmungen im Verwertungsverfahren nach §120 Absatz 2, KO hängt dav... mehr lesen...
Norm: ABGB §470 EO §216 I EO §217 KO §120 Abs2 ABGB § 470 heute ABGB § 470 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 EO § 216 heute EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs2 IIIh EO §216 Abs2 IKO §117KO §120 Abs2 EO § 216 heute EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 216 gül... mehr lesen...
Norm: EO §213 Abs1 IICKO §120 Abs2 EO § 213 heute EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 213 gültig von 01.08.1989 bis 3... mehr lesen...
Norm: EO §213 IICKO §105KO §109KO §120 Abs2 EO § 213 heute EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 213 gültig von 01.08.1... mehr lesen...
Norm: EO §161 Abs1KO §120 Abs2 EO § 161 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 161 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Ab dem Zeitpunkt, zu welchem feststeht, daß nach Rechtswirksamkeit de... mehr lesen...
Norm: KO §120 Abs2
Rechtssatz:
Das Ziel dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung, eine freihändige Veräußerung auch gegen den Willen eines Absonderungsgläubigers durchzusetzen, kann nur dann erreicht werden, wenn der Absonderungsgläubiger zur Mitwirkung an der Lastenfreistellung gezwungen werden kann oder seine Mitwirkung überhaupt nicht mehr erforderlich ist.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Alfred Z wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Juni 1976 Eigentümer der Liegenschaft EZ 756 II KG P. Der klagenden Gemeinde wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. März 1979 zu E 1693/79 zur Hereinbringung der ihr gegen Alfred Z auf Grund des Rückstandsausweises vom 14. März 1979 zustehenden Forderung von 131 829 S und der Kosten von 3509.61 S Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Das Pfandrecht wurde in EZ 756 II KG P zu COZ 13 einverleib... mehr lesen...
Norm: GBG §56 Abs3KO §120 Abs2
Rechtssatz: Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist nach der Konkurseröffnung wirkungslos, sofern nicht ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. (Hier: Veräußerung der Liegenschaft durch den Masseverwalter). Entscheidungstexte 3 Ob 592/81 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: GBG §56 Abs3GBG §57 Abs1KO §120 Abs2
Rechtssatz:
§ 120 Abs 2, 2.Satz KO gilt auch dann, wenn den der Verwertung nicht zustimmenden Absonderungsgläubigern eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Rang vorausgeht. Paragraph 120, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, KO gilt auch dann, wenn den der Verwertung nicht zustimmenden Absonderungsgläubigern eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Rang vorausgeht.
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Norm: KO §120 Abs2
Rechtssatz:
Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen. Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach Paragraph 120, Absatz 2, KO nicht entgegen.
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