RS OGH 1996/10/17 8Ob2114/96g

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

EO §161 Abs1
KO §120 Abs2
  1. EO § 161 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  2. EO § 161 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt, zu welchem feststeht, daß nach Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zwischen Masseverwalter und Freihandkäufer der Weiterbestand der exekutiven Zwangsverwaltung einer Liegenschaft zu einer konkurswidrigen Bevorzugung eines Gläubigers führen würde, ist das Absonderungsrecht unbeachtlich und hat das Konkursgericht in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 161 Abs 1 EO die erforderlichen Verfügungen zu treffen.Ab dem Zeitpunkt, zu welchem feststeht, daß nach Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zwischen Masseverwalter und Freihandkäufer der Weiterbestand der exekutiven Zwangsverwaltung einer Liegenschaft zu einer konkurswidrigen Bevorzugung eines Gläubigers führen würde, ist das Absonderungsrecht unbeachtlich und hat das Konkursgericht in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 161, Absatz eins, EO die erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • RS0106141">8 Ob 2114/96g
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
    Veröff: SZ 69/232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106141

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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