Entscheidungen zu § 111 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2001/6/11 8Ob240/00b

Norm: ZPO §532KO §111 Abs1
Rechtssatz: Mit einer Prüfungsklage nach § 110 Abs 2 KO, für die gemäß § 111 KO das Konkursgericht zuständig ist, kann nicht eine Nichtigkeitsklage (gegen die Entscheidung im Vorprozess über die nunmehr im Konkurs angemeldete Forderung) verbunden werden, wenn der Vorprozess bei einem anderen Gericht geführt wurde. Die Nichtigkeitsklage ist bei dem nach § 532 ZPO zuständigen Gericht und nicht beim Konkursgericht einzub... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.06.2001

RS OGH 1986/5/27 5Ob309/86

Norm: AußStrG §1 AKO §111 Abs1KO §178
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 111 Abs 1 KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch § 178 KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche. Entscheidungstexte 5 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 309/86 EvBl 1987/20 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1986

RS OGH 1986/5/27 5Ob309/86, 8Ob645/89

Norm: AußStrG §229 ffEheG §81KO §111 Abs1KO §178 Abs1
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung des § 111 Abs 1 KO oder des § 178 Abs 1 KO auf vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche nach §§ 81 ff EheG. Diese Ansprüche sind vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 309/86 EvBl 1987/20 S 90 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1986

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