Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 111 Abs 1 KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch § 178 KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche.Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 111, Absatz eins, KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch Paragraph 178, KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005737Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00309_8600000_001