RS OGH 1986/5/27 5Ob309/86

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

AußStrG §1 A
KO §111 Abs1
KO §178

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 111 Abs 1 KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch § 178 KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005737

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0050OB00309_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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