Norm: BAO §229 KO §110 Abs2KO §110 Abs3 BAO § 229 heute BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
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Norm: KO §110 Abs3
Rechtssatz: § 110 Abs 3 KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird. Paragraph 110, Absatz 3, KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird. Entscheidungstexte 5 Ob 460/58 Entscheidungstext OGH 18.02.1959 5 Ob 460/58 ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CXVKO §110 Abs3 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Feststellung, daß eine im Konkurs angemeldete Grundsteuerforderung nicht zu Recht bestehe.
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