RS OGH 2001/10/25 8Ob5/93, 8Ob202/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

BAO §229
KO §110 Abs2
KO §110 Abs3
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß Paragraph 110, Absatz 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0053377">8 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 5/93
  • RS0053377">8 Ob 202/01s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 202/01s
    Vgl; Beisatz: Wird ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom Masseverwalter bestritten, muss er ihn im Verwaltungsweg (nach § 15 AbgEO) bekämpfen. Unterlässt er dies, ist die bestrittene Forderung im Verteilungsentwurf zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053377

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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