Norm
KO §110 Abs3Rechtssatz
§ 110 Abs 3 KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird.Paragraph 110, Absatz 3, KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019