RS OGH 2018/11/29 5Ob460/58, 2Ob182/18f

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Veröffentlicht am 18.02.1959
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Norm

KO §110 Abs3

Rechtssatz

§ 110 Abs 3 KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird.Paragraph 110, Absatz 3, KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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