Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Änderungsvorbehalt (Widerrufsklausel) betreffend die Höhe der Provision eines Handelsvertreters vorliege. Dieser
Begründung: des Zulassungsausspruchs schloss sich die Revisionswerberin an, stützte aber die Zulässigkeit der Revision auch noch auf die Anwendung des § 273 ZPO bei Ermittlung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin. Die Revisionsgegner... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil infolge Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageabweisung von 13.500 EUR sA (Schadenersatz) als Teilurteil; im übrigen klageabweisenden Umfang von 19.967,88 EUR sA (Ausgleichsanspruch) hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht begründete die Aufhebung und Zurückverweisung im Wesentlichen damit, das... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs1 Z2
Rechtssatz: Hatte die Beklagte als Unternehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags gar keine vernünftige Möglichkeit mehr, die von ihr bisher vertriebenen Waren zu beschaffen und stellte sie aus diesem Grunde bereits einige Monate vorher ihre Geschäftstätigkeit vollständig ein, kann davon, dass im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG zu erwarten wäre, dass der Unternehmer aus den Geschäftsverbindung... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 170/02x Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 170/02x Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...