Rechtssatz
Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach Paragraph 24, HVertrG sind allein die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Absatz 4, dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Absatz eins, zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114585Im RIS seit
13.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013