RS OGH 2013/1/23 6Ob260/00d, 3Ob222/12m

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Rechtssatz

Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach Paragraph 24, HVertrG sind allein die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Absatz 4, dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Absatz eins, zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.

Entscheidungstexte

  • RS0114585">6 Ob 260/00d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 260/00d
  • RS0114585">3 Ob 222/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
    Vgl; Beisatz: Ein Ausgleichsanspruch kann nämlich nur dann entstehen, wenn alle Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG vorliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114585

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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