RS OGH 2013/1/23 6Ob260/00d, 3Ob222/12m

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Rechtssatz

Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach Paragraph 24, HVertrG sind allein die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Absatz 4, dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Absatz eins, zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114585

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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