Norm
HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117344Im RIS seit
22.03.2003Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013