RS OGH 2003/2/20 6Ob170/02x, 9ObA6/08k, 3Ob222/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Norm

HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/02x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x
  • 9 ObA 6/08k
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 6/08k
    Vgl auch; Beisatz: Die Gesamtzahl und das Vorbringen zu den einzelnen Kunden unterscheiden sich im vorliegenden Fall von jenem, der zu 6 Ob 170/02x entschieden wurde. (T1)
  • 3 Ob 222/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
    Vgl; Beisatz: Da die dem Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile erheblich sein müssen, muss das mit den neuen Stammkunden und ebenso mit den intensivierten Altkunden zu erwartende Geschäft überdies einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117344

Im RIS seit

22.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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