Norm: HVertrG 1993 §23 Abs1HVertrG 1993 §24
Rechtssatz: Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, nach § 23 Abs 1 zweiter Satz HVertrG (früher § 24 Abs 1 HVG 1921) unbeschadet etwaiger Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG zu. Entscheidungstexte 1 Ob 342/97v... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §23 Abs1
Rechtssatz: Als Bemessungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch dient jener Verdienstentgang, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bis zu dem - vom Unternehmer einzuhaltenden - nächsten Kündigungstermin zu erwarten ist. Entscheidungstexte 8 ObA 2083/96y Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y Europ... mehr lesen...